Leistungen der Pflegeversicherung (SGB XI - Elftes Buch Sozialgesetzbuch)

Grundpflege § 36
beinhaltet Verrichtungen in der Körperpflege, Ernährung, Mobilität und pflegerischen Prophylaxen.
 
Verhinderungspflege § 39
Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege.

„Wir behalten den Überblick und versorgen umfassend.”