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Diese Leistungen zahlt die Pflegeversicherung (SGB XI)


Grundpflege

beinhaltet Verrichtungen in der Körperpflege, Ernährung, Mobilität und pflegerischen Prophylaxen.

Verhinderungspflege § 39

Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens 4 Wochen je Kalenderjahr bis max. 1.432 €. Die Möglichkeit besteht frühestens nach 12 Monaten häuslicher Pflege.

Zusätzliche Betreuungsleistungen § 45b

Zur Verfügung steht ein zweckgebundener Betrag von 460,00 € jährlich zur Inanspruchnahme zusätzlicher Betreuungsleitungen.

Beratungseinsatz § 37.3

Pflegebedürftige sind verpflichtet eine Beratung zu Hause durch einen zugelassenen Pflegedienst halb- bzw. vierteljährlich anzufordern. Die Beratung dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung aus praktischer und pflegerischer Sicht der häuslich Pflegenden.

Pflegeberater § 45 SGB XI


›› Alle Leistungen der Pflegeberater im Überblick


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